Rz. 16

Ehegatten haben gegenseitige Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 1 VersAusglG zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ersatzweise besteht nach § 4 Abs. 2 VersAusglG ein Auskunftsanspruch gegen die Versorgungsträger.

 

Rz. 17

Im Gegensatz zu Nr. 2 Buchst. a besteht nach Buchst. b für beide Beteiligte, also sowohl für die ausgleichsberechtigte als auch für die letztlich ausgleichspflichtige Person, ein Auskunftsanspruch. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, beiden Ehegatten im Vorfeld des Scheidungsverfahrens die Möglichkeit der Beurteilung zu geben, welche Rechte und Pflichten sich nach der Scheidung für sie ergeben.

 

Rz. 18

Voraussetzung für eine zulässige Übermittlung ist nach Abs. 1 Satz 2 ein vorab durchgeführtes Mahnverfahren (vgl. Rz. 22).

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