Rz. 9

Die Vorschriften über den zwischen geschiedenen Eheleuten durchzuführenden Versorgungsausgleich waren bis zum 31.8.2009 bestimmt durch die §§ 1587 ff. BGB bzw. die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Seit dem 1.9.2009 finden sich diese Vorschriften gebündelt im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Die diesbezüglichen Verfahrensregelungen enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586).

 

Rz. 10

Eine Datenübermittlung kommt nur gegenüber dem Gericht in Betracht. Dieses führt die Ermittlungen von Amts wegen durch und fordert insbesondere von den Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Daten an.

Die beteiligten Parteien haben gegenüber den Sozialleistungsträgern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b keinen Auskunftsanspruch; sie können nur beim Gericht anregen, entsprechende Anfragen an die Sozialleistungsträger zu richten).

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