Rz. 22

Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 verweist auf § 3 StatRegG, der die Bundesagentur für Arbeit zur Übermittlung bestimmter in der Vorschrift selbst genannter Daten über Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, verpflichtet. Im Einzelnen sind dies Name oder Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, der Wirtschaftszweig, die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die Betriebsnummer. Für die weiteren in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen ergibt sich danach keine Übermittlungsbefugnis.

 

Rz. 23

Nr. 9 eröffnet über den Verweis auf § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Befugnis zur Weitergabe von Daten zur Aktualisierung des Betriebsregisters an die statistischen Ämter der Bundesländer. Im Unterschied zu Nr. 8 erfolgt die Übermittlung nach Nr. 9 jedoch auf Anfrage. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 5 Agrarstatistikgesetz. Danach übermittelt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau den statistischen Ämtern der Länder alle 2 Jahre zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf Anfrage die Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und die Betriebsnummer. Nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Agrarstatistikgesetzes sind dies im Wesentlichen Angaben zu Firmen oder Behördennamen und -anschriften einschließlich von Namen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe, der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen, die Art des Betriebes, die Rechtsstellung des Inhabers, die Art der Erhebungseinheiten ohne Betriebseigenschaft und die landwirtschaftlich genutzte Fläche.

Nr. 9 begrenzt die Übermittlungsbefugnis auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Für die weiteren Leistungsträger hat diese Vorschrift keine Auswirkung.

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