Rz. 2

§ 67eerweitert die Möglichkeiten der Erhebung und der Übermittlung von Daten zu Prüfzwecken, insbesondere zur Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung. Die Begriffsbestimmungen von Erhebung und Übermittlung ergeben sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 4 DSGVO (vgl. Komm. zu § 67 SGB X).

§ 67e ermöglicht eine über § 69 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende informationelle Zusammenarbeit der Leistungsträger mit der Besonderheit, dass er eine Datenerhebung (hier in Form der Befragung) auch zur Ermittlung von Anhaltspunkten für eine Prüfung durch einen anderen als den originär für diese Prüfung zuständigen Leistungsträger zulässt. Die Datenerhebung nach § 67e darf also sowohl für eigene Zwecke als auch für Zwecke anderer Leistungsträger erfolgen, sofern sie dazu geeignet ist, den Missbrauch von Sozialleistungen oder die illegale Beschäftigung zu bekämpfen, und sich auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 abschließend aufgezählte Fragen beschränkt.

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