Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden.

Von der Anpassung der nationalen Vorschriften an die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBI. I S. 904) erfolgte, war auch § 67d betroffen. Im Wesentlichen handelte es sich um Anpassungen an die Begriffe der EU-Richtlinie, inhaltlich ergaben sich kaum Änderungen.

Zum 25.5.2018 wurde § 67d durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, angepasst; Abs. 1 a. F. ist entfallen (vgl. Rz. 2) und die bisherigen Abs. 2 bis 4 wurden zu Abs. 1 bis 3 und redaktionell an die neuen Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO angeglichen. Die früher in Abs. 4 enthaltenen erleichterten Voraussetzungen an § 80 bei der Einschaltung von Vermittlungsstellen wurden nicht in Abs. 3 übernommen (vgl. Rz. 11).

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