Rz. 35

Eine Offenlegung i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO kann auch in Form von Verbreitung oder sonstiger Bereitstellung von Daten erfolgen. Beide Begriffe sind weder in der DSGVO noch im SGB X definiert.

 

Rz. 36

Die Verbreitung kommt an keiner anderen Stelle der DSGVO vor; lediglich in EG 49 der DSGVO wird von der Verhinderung der "Verbreitung schädlicher Programmcodes" gesprochen. Allgemein wird darunter auch Bekanntmachung, Publikation, Übertragung, Veröffentlichung, Weitergabe, Wiedergabe verstanden.

 

Rz. 37

Der Begriff Bereitstellung kommt an mehreren Stellen in der DSGVO vor; insbesondere Art. 70 DSGVO (Aufgaben des Ausschusses) enthält mehrfach das "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen".

Auch im Zusammenhang mit den Informationspflichten bei der Datenerhebung enthalten die Art. 12 und 13 DSGVO Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen. Laut EG 60 der DSGVO könnten die betreffenden Informationen "in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln".

Noch deutlicher erläutert EG 58 der DSGVO was eine andere Form der Bereitstellung sein kann. Der Grundsatz der Transparenz setzt danach voraus, "dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden. Diese Information könnte in elektronischer Form bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt ist".

Daraus ergibt sich, dass das Vorhalten (Bereitstellen) einer Website als eine Form der Offenlegung einzuordnen ist.

Die Voraussetzungen der DSGVO zur Verarbeitung (in Form dieser Offenlegung) gelten hier natürlich nur, wenn sie personenbezogene Daten enthält.

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