Rz. 24

Bis 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 6 Nr. 2 SGB X a. F. den Begriff des Speichern, als "das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf Datenträgern jeder Art, also auch auf Papier".

Seit 25.5.2018 enthalten die Begriffsbestimmungen des Art. 4 Nr. 2 DSGVO die Begriffe Erfassen und Speicherung nebeneinander als Vorgänge der Verarbeitung, ohne diese selbst näher zu definieren.

Nach allgemeiner Bedeutung ist Datenerfassung ein Arbeitsvorgang, mit dem anfallende Daten in eine maschinenlesbare Form gebracht und auf Datenträgern gespeichert werden.

Der Begriff der Speicherung wird definiert als Aufbewahren oder Lagern in einem (elektronischen) Speicher zur späteren Verwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge