Rz. 7
Für die Vollstreckung zugunsten der Landesbehörden, insbesondere der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (vgl. dazu Komm. zu § 65), gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren (Abs. 1 Satz 3). Sie sind unterschiedlich und weichen teilweise von der bundesrechtlichen Regelung ab. Die Einrichtung eigener Vollstreckungsstellen bleibt davon unberührt (vgl. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3).
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