Rz. 10

Abs. 3 Satz 1 bezieht sich nicht auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die allein Abs. 2 Satz 2 und 3 maßgebend ist, sondern gilt für Verfahren, für die aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften das FamFG anzuwenden ist.

Abs. 3 Satz 2 gewährt Kostenfreiheit nur für die aufgeführten Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge, nicht hingegen für die übrigen Verfahrensbeteiligten. Seit 1.9.2009 gilt dies auch für Verfahren nach dem FamFG. Vor den Sozialgerichten besteht allerdings grundsätzlich Kostenfreiheit (vgl. § 183 SGG). Wenn auch das Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vorschrift nicht genannt ist, trifft die in Abs. 3 Satz 2 genannten Leistungsträger auch vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Kostenpflicht.

Die Kostenbefreiung in Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich nicht auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten.

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