Rz. 9

§ 3 Abs. 1 RVG regelt mit Wirkung zum 1.7.2004 die Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Sozialgerichten (i. V. m. Nr. 3102 und 3106 des Vergütungsverzeichnisses). Gemäß Abs. 2 gilt dies auch für eine Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, also z. B. im Vorverfahren (so auch BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 10 für die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften – § 116 BRAGO).

Zur Höhe der Gebühren wird die Auffassung vertreten, dass wegen des im Allgemeinen geringeren Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Vorverfahren gegenüber dem Gerichtsverfahren eine Ermäßigung der Gebühr erforderlich ist. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass die angemessene Gebühr unter Berücksichtigung des bis zum 30.6.2004 geltenden § 12 BRAGO zu bestimmen sei und für das Widerspruchsverfahren unter Beachtung der Wertentscheidung des Gesetzes ein Gebührenrahmen von etwa 2/3 der im gerichtlichen Verfahren anfallenden Rahmengebühr angemessen sei. Daran wird auch bei Geltung des RVG festzuhalten sein. Die vom Rechtsanwalt selbst nach billigem Ermessen zu bestimmende Gebühr ist grundsätzlich bindend und nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Dann kann der Versicherungsträger und ggf. das Sozialgericht die Gebühr festsetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge