Rz. 2
Die Vorschrift des § 62 verweist grundsätzlich für das Rechtsbehelfsverfahren auf das SGG und die VwGO sowie deren Ausführungsbestimmungen. Sie schafft damit den Übergang vom Verwaltungs- zum Gerichtsverfahren und ist gleichsam das Bindeglied zwischen SGB und SGG bzw. VwGO. Die Vorschrift ist im Wesentlichen § 79 VwVfG nachgebildet (BT-Drs. 8/2034 S. 36). Sie ist generell Sondervorschriften gegenüber subsidiär (z. B. § 2 OWiG, wonach trotz Bestehens eines Sozialrechtsverhältnisses für Ordnungswidrigkeiten das OWiG gilt).
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