Rz. 3

Unter Zulässigkeit der Maßnahme, welche durch die beabsichtigte Amtshilfe verwirklicht werden soll, ist die rechtliche Zulässigkeit, d. h. die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu verstehen. Nicht nur die einzelne Handlung ist unter einer "Maßnahme" zu verstehen, sondern das von der ersuchenden Behörde verfolgte Vorhaben insgesamt. Die Behörden sind bei der Durchführung der infrage kommenden Verwaltungshandlungen an das für sie geltende Recht gebunden. Maßgebend sind dabei Gesetze, Rechtsverordnungen, Gewohnheitsrecht, autonomes Recht und Verwaltungsvorschriften. Die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, sie trägt auch die Verantwortung dafür, dass Hauptmaßnahme und die ihr dienende Amtshilfemaßnahme rechtmäßig sind. Dagegen bestimmt sich nach dem Recht der ersuchten Behörde, ob die Durchführung der Amtshilfehandlung im Einzelnen rechtmäßig ist. Die ersuchte Behörde darf die gewünschte Amtshilfe nur dann vornehmen, wenn sie dafür sowohl zuständig als auch befugt ist, und sie darf nur solche Mittel einsetzen, die ihr nach eigenem Recht zustehen. Die ersuchte Behörde ist etwa verantwortlich für die Richtigkeit der erteilten Auskunft, die Vollständigkeit der vorgelegten Akten oder die sachgemäße Auswahl der zur Verfügung gestellten Dienstkräfte. Allerdings ist die ersuchte Behörde nicht verantwortlich für den Beweiswert einer Auskunft. Das beinhaltet gleichwohl, dass die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde zu einer Handlungsweise verpflichten kann, zu der diese aufgrund des für sie geltenden Rechts nur im Rahmen ihres Ermessens befugt ist.

 

Rz. 3a

Bei einer Zwangsvollstreckung im Rahmen der Amtshilfe nach §§ 3ff. ist auch für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses das Recht der ersuchten Behörde maßgeblich, weshalb auch nur sie und nicht die ersuchende Behörde den Durchsuchungsbeschluss beantragen kann (vgl. AG Augsburg, Beschluss v. 6.10.2011, 2 M 27049/11).

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