Rz. 2

Die Vorschrift enthält Sonderregelungen, wenn durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag Rechte Dritter betroffen werden. Damit sind sowohl Rechtspositionen von Privatpersonen als auch von Behörden gemeint. Denn auch im öffentlichen Recht sind Verträge zu Lasten Dritter grundsätzlich ausgeschlossen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/2034 S. 36 und 7/910 S. 81) wird darauf hingewiesen, dass beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der bei einem Verwaltungsakt vorgesehene Schutz des Dritten deshalb versage, weil das Rechtsbehelfsverfahren nur auf Verwaltungsakte zugeschnitten sei. Eine vergleichbare und ebenfalls schützenswerte Position eines Dritten besteht dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines sog. mehrstufigen Verwaltungsaktes tritt. Um die Rechte der mitwirkungsberechtigten Behörde sicherzustellen, ist gemäß Abs. 2 die Wirksamkeit des öffentlichen-rechtlichen Vertrages von der Mitwirkung der anderen Behörde abhängig.

Während Abs. 1 für alle öffentlich-rechtlichen Verträge gilt, bezieht sich Abs. 2 nur auf subordinationsrechtliche Verträge. Eine analoge Anwendung von Abs. 2 kommt allerdings auch für öffentlich-rechtliche Verträge in Frage, die zwar nicht anstatt eines Verwaltungsaktes geschlossen werden, für die aber auch die Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde vorgeschrieben sind (z. B. Verträge von Versicherungsträgern im Rahmen ihrer Vermögensanlage nach §§ 85, 86 SGB IV).

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