Rz. 6

Genügt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag den Erfordernissen der Schriftform nicht, so ist er nichtig (§ 125 BGB). Er kann nicht in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Das folgt aus § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 125 BGB. Aber auch andere im Rahmen des § 56 mögliche Formverstöße, wie etwa die Nichterkennbarkeit der Behörde oder der Person des Unterschreibenden, führen zur Nichtigkeit des Vertrages, hier greifen sinngemäß die Vorschriften über die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ein (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 1). Die Vorschriften über die Heilung von Formmängeln (z. B. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) gelten auch für öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend.

Ausnahmsweise ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht nichtig, wenn alle Vertragspartner trotz Formmangels am Vertrag festhalten und ihn leben (Tapper, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 56 Rz. 9). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ausnahmsweise wirksam, wenn die Rückabwicklung eines durchgeführten Vertrages grob gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil v. 13.8.1991).

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