Rz. 2

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 55 VwVfG. Abs. 2 stellt zusätzlich klar, dass sich der Vergleichsvertrag seinem Sinn und Zweck nach auch auf Rechtsanspruchsleistungen beziehen kann. Im Übrigen lehnt sich die Regelung an § 106 VwGO, § 101 SGG und § 779 BGB an. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot zur Gleichbehandlung stehen der Regelung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat bewusst aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verhältnismäßigkeit eine mögliche Fehlerhaftigkeit im Verwaltungshandeln in Kauf genommen (BT-Drs. 7/910 S. 80). Durch § 58 Abs. 2 Nr. 3 ist außerdem eine Regelung getroffen worden, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit rechtswidrigem Inhalt trotz klarer Sach- und Rechtslage nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nicht gegeben waren. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, dass § 54 gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) oder das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot verstößt. Lediglich in den Fällen, in denen das Gesetz (z. B. § 102 SGB VII) die Feststellung einer Leistung durch einen schriftlichen Bescheid, also einen Verwaltungsakt, vorschreibt, ist für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kein Raum. Die in §§ 54, 55 genannten Vertragsarten schließen sich nicht aus. Ist ein Vergleichsvertrag zugleich ein Austauschvertrag, müssen die Voraussetzungen gemäß § 55 ebenfalls gegeben sein. Vergleichsverträge können gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen werden (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 6 KA 8/03 R; OLG Karlsruhe, NJW 2006 S. 1682).

 

Rz. 2a

Der Vergleichsvertrag erfordert Angebot und Annahme. Angebot und Annahme müssen jeweils alle Elemente einer wirksamen Willenserklärung erfüllen und wirksam geworden sein (Tapper/Nielsson, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 54 Rz. 2.1). Die Willenserklärung muss im objektiven Tatbestand inhaltlich bestimmt sein nach Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Gegenleistung. Im subjektiven Tatbestand muss der Erklärende um diese Elemente wissen. Durch den Vergleichsvertrag werden sowohl ein Verwaltungs- oder Sozialgerichtsprozess als auch ein Verwaltungsverfahren beendet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge