Rz. 6

Subordinationsrechtliche Verträge sind gegeben, wenn die Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Da die Zulässigkeit entsprechender Verträge lange umstritten war, wird sie in Abs. 1 Satz 2 durch das Wort "insbesondere" ausdrücklich geklärt. Es handelt sich hauptsächlich um Verträge, die eine Behörde mit einem Partner schließt, an den sie in der Sache auch einen Verwaltungsakt richten könnte (vgl. dazu auch BVerwG, NVwZ 2000 S. 1286). Darunter fallen auch Verträge zwischen mehreren Trägern der Verwaltung, sofern zwischen diesen ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (z. B. zwischen den einzelnen Versicherungsträgern und den staatlichen Aufsichtsbehörden – §§ 87 ff. SGB IV). Zum Schutz des Bürgers (Versicherten) muss aber der subordinationsrechtliche Vertrag in einem stärkeren Maße der gesetzlichen Bindung unterworfen werden. Er ist deswegen über Sozialleistungen nur zulässig, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht (Abs. 2).

Der Anspruch aus einem subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann durch eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemacht werden (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 26/13 R).

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