Rz. 5

Koordinationsrechtliche Verträgewerden zwischen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes gleich geordneten Vertragspartnern geschlossen. Sie kommen sowohl auf bundes- als auch landesrechtlicher Ebene vor und spielen auch im Sozialrecht eine nicht unerhebliche Rolle (Verträge des Kassenarztrechts – §§ 82ff. SGB V – berufsgenossenschaftliche Katasterabkommen – Vereinbarungen zwischen verschiedenen Versicherungsträgern über Reha-Maßnahmen, gemeinsame Richtlinien über die Anhörung von medizinischen Sachverständigen, über Leistungsauszahlungen oder EDV-Arbeiten – § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB IV – Verwaltungsvereinbarungen zwischen Unfallversicherungsträgern und Krankenkassen). Zur Anwendbarkeit von §§ 53 ff. vgl. BSG, SozR 4-2500 § 130 a Nr. 3.

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