Rz. 41

Abs. 5 erweitert den Anwendungsbereich des § 50 auf Berichtigungen, ist jedoch überhaupt nur dann einschlägig, wenn infolge eines offenbaren Rechenfehlers eine zu hohe Leistung bewilligt und ausgezahlt wurde. Bei der Berichtigung von VA, die unter wesentlich erleichterten Bedingungen zulässig ist als deren Aufhebung (vgl. Komm. zu § 38), wird für die Rückforderung die entsprechende Anwendung der Regelungen vorgeschrieben, die sowohl für die Rückforderung nach Aufhebung eines VA (Abs. 1) als auch für bescheidlose Leistungen (Abs. 2) vorgesehen sind. Dies lässt offen, ob ein Erstattungsbescheid ohne Ermessen zwingend auch nach einer Berichtigung zu erlassen ist.

 

Rz. 42

Die Berichtigung ist dem Grunde nach nur bei einem schriftlichen VA und dessen unrichtiger Verlautbarung möglich, sie selbst ist jedoch kein VA. Durch die Berichtigung wird der offenbar unrichtige VA auch nicht aufgehoben. Insoweit kommt der Rückforderung infolge einer Berichtigung eher der Rückforderung einer verwaltungsaktlosen Leistung gleich, wobei dann eine Vertrauensschutzprüfung nach Abs. 2 Satz 2 mit der Verweisung auf §§ 45, 48 vorzunehmen wäre. Da aber schon nach § 38 offenbare Rechenfehler vorausgesetzt werden, die keinen Vertrauensschutz begründen können, wäre die Verweisung in Abs. 5 auf Abs. 2 und damit die §§ 45, 48 nicht schlüssig. Geht man davon aus, dass mit Abs. 5 eine Lücke geschlossen werden sollte (BT-Drs. 8/2034 S. 36), weil die Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch bis dahin abgelehnt hatte, kann die ausdrückliche Normierung des Erstattungsanspruchs auch im Falle einer Berichtigung nur dahin gehend verstanden werden, dass auch in diesen Fällen eine Rückforderung ohne weitergehende Vertrauensschutzprüfung gewollt war, so dass auf Berichtigungen Abs. 1 anzuwenden ist (so auch Steinwedel, in: KassKomm, § 50 Rz. 50; a. A. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 50 Rz. 34).

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