Rz. 2

§ 4 – eine zentrale Vorschrift des Amtshilferechts – entspricht im Wesentlichen § 5 VwVfG und regelt abschließend sowohl die obligatorischen als auch die fakultativen Weigerungsgründe. Amtshilfe kann immer nur ergänzende Hilfe sein; denn jede Behörde hat die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst durchzuführen. Abs. 1 zählt die Fälle auf, in denen um Amtshilfe ersucht werden kann; allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend. Abs. 2 bis 4 stellen dar, wann die ersuchte Behörde die Hilfe nicht leisten darf oder nicht zu leisten braucht. Abs. 5 schließlich regelt das Verfahren bei einem Streit zwischen den an einem Amtshilfeverfahren beteiligten Behörden. Die Amtshilfepflicht ist in jedem Fall an bestimmte Voraussetzungen und Grenzen gebunden. Das Amtshilfeersuchen ist grundsätzlich formfrei.

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