Rz. 2

Die Regelung beschränkt sich auf den Rechtsbehelf gegen einen schriftlichen oder schriftlich bestätigten Verwaltungsakt (VA). Sie gilt ab der Einführung von § 36a SGB I zum 28.8.2002 auch für den elektronischen Verwaltungsakt. Nach seinem Wortlaut regelte § 36 bisher lediglich das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung für schriftliche Verwaltungsakte und die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung für schriftliche Verwaltungsakte. Dass auch ein elektronischer Verwaltungsakt einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, wurde bisher unter Heranziehung von § 36a SGB I und § 66 Abs. 1 SGG durch Auslegung ermittelt. Mit der Ergänzung der Regelung um den neuen Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung für elektronische Verwaltungsakte erforderlich ist, sie die gleichen Inhalte wie eine schriftliche Belehrung haben muss und elektronisch zu erfolgen hat. Sie soll den beschwerten Betroffenen auf diesen Rechtsbehelf und die dabei zu beachtenden Förmlichkeiten hinweisen. Die Vorschrift findet ihre grundrechtliche Stütze in dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; jedoch gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, jede Verwaltungsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Für die Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Widerspruchsbescheid gelten § 85 Abs. 3 SGG bzw. § 73 Abs. 3 VwGO. Das VwVfG enthält keine solche allgemeine Verpflichtung zu einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit des VA.

 

Rz. 3

Nicht durch die Vorschrift erfasst werden Überprüfungsmöglichkeiten außerhalb des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wie Dienstaufsichtsbeschwerden oder Petitionen oder die Einschaltung der Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers. Diese bleiben form- und fristlos jederzeit auch neben Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln möglich.

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