Rz. 23

Eher deklaratorisch bestimmt Abs. 3, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des VA nicht zuwiderlaufen darf. Dies ergibt sich für gebundene VA bereits aus Abs. 1, 2. Alternative, wonach die Nebenbestimmung nur der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung des VA dienen darf.

 

Rz. 24

Ausgehend von dem Zweck des durch VA zu regelnden Anspruchs, sind nicht nur dem Zweck widersprechende, sondern auch sachfremde und anderen Zwecken dienende Nebenbestimmungen unzulässig. Insbesondere können und dürfen nicht durch Nebenbestimmungen trennbare und ge trennte Zwecke miteinander gekoppelt werden (Koppelungsverbot). Grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlich sind statusbegründende VA. Dazu gehören im Bereich des Sozialversicherungsrechts insbesondere Entscheidungen über die Zulassung als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung (Vertragsarzt, Heilmittelerbringer, Krankenhäuser etc.).

 

Rz. 24a

Ob neben den in § 32 genannten auch noch weitere Nebenbestimmungen zulässig sind, ist umstritten. Die h.M. nimmt das an, da der Verwaltung die Handlungsformen nicht abschließend vorgeschrieben sind (Engelmann, a.a.O. § 32 Rz. 31). Soweit davon Gebrauch gemacht wird, ist dies in dem VA deutlich zu machen. § 32 ist auf solche Nebenbestimmungen dann analog anwendbar.

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