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Im Gegensatz zu § 29 darf eine Behörde eine Unterschrift nur amtlich beglaubigen, wenn sie hierzu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. nach Landesrecht ermächtigt ist. Ebenso wenig wie nach § 29 ist die Behörde hier verpflichtet, die Beglaubigung von Unterschriften vorzunehmen, dies steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Nach der Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB-Beglaubigungsverordnung) v. 11.4.2003 (BGBl. I S. 528) sind die Behörden des Bundes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berechtigt, Beglaubigungen nach § 30 vorzunehmen. Vgl. dazu und zu den nach Landesrecht zuständigen Stellen die Kommentierung zu § 29.

Anderen als den in Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann die Beglaubigungsbefugnis in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlauts nicht verliehen werden.

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