Rz. 8

Amtshilfe setzt das Ersuchen der Behörde voraus, die der Hilfe bedarf. Für Inhalt und Form des Ersuchens gibt es im Gesetz keine verbindliche Bestimmung. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Zweck des Ersuchens; nach dem Recht der ersuchten Behörde ist zu prüfen, ob eine Amtshilfeverpflichtung vorliegt. Auf jeden Fall ist die verlangte Hilfeleistung in dem Ersuchen zu bezeichnen und anzugeben, in welchem Verfahren und zu welchem Zweck die Hilfe benötigt wird und warum die Behörde die verlangte Amtshandlung nicht oder nur unter wesentlich größerem Aufwand selbst vornehmen kann. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 8ff. ist nicht erforderlich, um Amtshilfe in Anspruch nehmen zu können.

Mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschrift ist es grundsätzlich zulässig, das Ersuchen formlos zu stellen, so dass auch ein mündliches oder fernmündliches Ersuchen genügt. Nur in schwierigen Fällen ist Schriftform empfehlenswert, schon um die Durchführung nicht wegen des Prüfungsrechts der ersuchten Behörde zu verzögern. Eine Rücknahme des Amtshilfeersuchens ist jederzeit möglich, weil das Ersuchen nicht die Qualität einer hoheitlichen Maßnahme hat. Sonstige Verfahrensbeteiligte haben mithin auch keinen Anspruch auf Anhörung gemäß § 24.

Das Ersuchen, mit dem das Amtshilfeverfahren eingeleitet wird, stellt keinen Verwaltungsakt gegenüber der ersuchten Behörde dar, weil es an einem Über-Unterordnungsverhältnis der beteiligten Behörden fehlt. Vielmehr stellt das Ersuchen eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die auf eine Verfahrensmaßnahme gerichtet ist.

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