Rz. 7

Sind die in §§ 3ff. näher geregelten Voraussetzungen für die Amtshilfe gegeben, besitzt die ersuchende Behörde einen Anspruch auf die Amtshilfehandlung gegen die ersuchte Behörde. § 3 hat diesen Anspruch in die Form des Indikativs gekleidet. Die ersuchte Behörde handelt rechtswidrig, wenn sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einem ordnungsgemäßen Ersuchen nicht nachkommt. Da Amtshilfe aber nur das Verhältnis der beteiligten Behörden betrifft, haben andere Verfahrensbeteiligte keinen eigenen Anspruch darauf, dass Amtshilfe geleistet bzw. unterlassen wird.

Das Ersuchen kann im Allgemeinen von Behörde zu Behörde gestellt werden, ohne dass ein Dienstweg eingehalten werden müsste. Damit ist allerdings nicht der Fall zu verwechseln, dass eine Behörde eine nachgeordnete Behörde anweist, ein vorgesehenes Amtshilfeersuchen nicht zu stellen oder einem gestellten Ersuchen nicht stattzugeben.

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