Rz. 2

Die Vorschrift stimmt mit § 31 VwVfG überein und regelt im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen, soweit diese bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens von Bedeutung sind. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 57 VwGO, §§ 64, 65 SGG, § 54 FGO und §§ 221 ff. ZPO. Abs. 1 verweist grundsätzlich auf die Bestimmungen der §§ 187 bis 193 BGB und lehnt sich an die darin enthaltenen Rechtsgedanken an; durch die Abs. 2 bis 7 werden diese Vorschriften geringfügig modifiziert bzw. ergänzt, soweit es für die besonderen Belange des Sozialverwaltungsrechts erforderlich ist.

Die Vorschrift des § 26 gilt vor allem im Verwaltungsverfahren i. S. d. § 8, hat aber, weil sie allgemeine Rechtsgrundsätze weitergibt, für die gesamte Tätigkeit der Sozialverwaltung Bedeutung. § 26 regelt nur die Berechnung von Fristen, nicht jedoch die Befugnis zum Setzen einer Frist bzw. zur Bestimmung eines Termins. Bei materiell-rechtlichen Fristen bedarf die Behörde einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Materiell-rechtliche Fristen betreffen den Inhalt des Rechtsverhältnisses, wie z. B. § 9 Abs. 2 SGB V, §§ 6 Abs. 4, 204 ff. SGB VI. Zu den materiell-rechtlichen Fristen gehören auch die gesetzlichen Ausschlussfristen, die grundsätzlich nicht disponibel sind. Gesetzliche Fristen können nicht gemäß Abs. 7 verlängert werden, vielmehr kommt insoweit nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, § 27 (vgl. Komm. dort). Für verfahrensrechtliche Fristen, deren Wirkung sich nur auf das Verwaltungsverfahren bezieht, ergibt sich die Befugnis zum Setzen dieser Fristen aus der Verfahrensherrschaft der Behörde.

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