Rz. 12

Nach Abs. 2 Satz 1 gilt Abs. 1 nicht für dem SGB unterfallende Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder, der für ein Ehrenamt kandidiert, auch das Recht besitzt, sich selbst zu wählen, und bei geheimen Wahlen ohnehin nicht feststellbar ist, wer wen gewählt und wer wie abgestimmt hat. Erfasst werden dabei insbesondere Wahlen zu Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger (§§ 31 ff., 40, 46, 52, 61 SGB IV).

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