Rz. 8

Ist der Anspruch auf Beitragsersatz bereits nach § 116 auf den Rentenversicherungsträger übergegangen, ist ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 119 gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 2 ausgeschlossen. Der Unterschied zwsichen § 116 und § 119 besteht darin, dass nach § 116 die Forderung nur dann auf den Sozialversicherungsträger übergeht, wenn dieser selbst dem Geschädigten eine vergleichbare Leistung erbringt. Nach § 119 geht hingegen die Forderung auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann über, wenn dieser keine Leistung erbringt (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2017, § 119 Rz. 50 f.).

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