Rz. 14

Einwendungen, auch Herstellungs- oder Ersatzansprüche wegen Versäumung der Frist scheitern, da § 111 eine materielle Ausschlussfrist ist.

 

Rz. 15

Bestimmte Fallkonstellationen, bei denen sich die Erstattungsberechtigten gegen die Fristversäumnis auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, hat die Rechtsprechung in Betracht gezogen. Dies kommt z. B. in Frage, wenn der Erstattungsberechtigte absichtlich davon abgehalten wurde, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, wenn die eingetretene Verzögerung auf einer offensichtlich mangelhaften Organisation von Arbeitsabläufen beruht oder wenn die Fristversäumung auf ein grob rechtswidriges oder vorsätzliches Verhalten desjenigen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird. Ausgeschlossen sind Einwendungen wegen der Verletzung von Verpflichtungen aufgrund von Rundschreiben von Spitzenverbänden der Sozialleistungsträger, Einwendungen bei Verletzung einer festen Verwaltungspraxis oder die Verletzung von Pflichten, die zu Ansprüchen nach Art. 34 GG, § 839 BGB führen können.

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