Rz. 10
Ergibt sich anlässlich einer Rentenneufeststellung für einen Zeitraum, für den bereits aus der ursprünglichen Nachzahlung ein Erstattungsanspruch erfüllt wurde, ein ergänzender Erstattungsanspruch von weniger als 50,00 EUR, ist dieser dennoch zu erfüllen. Bei der Prüfung der Bagatellgrenze des Satzes 2 ist in diesen Fällen der Gesamterstattungsanspruch unter Berücksichtigung des richtigen (höheren) Rentenbetrags maßgebend (BSG, Urteil v. 26.6.1990, 5 RJ 10/89, SozR 3-2200 § 548 Nr. 4, und zuletzt BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 11/11 R).
Erwerbsbinderungsrente ab 1.1.2011 monatlich | = | 800,00 EUR |
Nachzahlung vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 | 2.400,00 EUR | |
Arbeitslosengeld vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 | = | 3.000,00 EUR |
Der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ist i. H. v. 2.400,00 EUR zu befriedigen.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Erwerbsminderungsrente neu festgestellt.
Durch die Neuberechnung erhöht sich die monatliche Rente um 15,00 EUR.
Auf den Differenzbetrag für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 i. H. v. 45,00 EUR meldet die Agentur für Arbeit erneut einen Erstattungsanspruch an.
Lösung:
Der Gesamterstattungsanspruch aus der Erstfeststellung und der Neufeststellung überschreitet die Bagatellgrenze. Obwohl die Einzelforderung aus der Nachzahlung unter 50,00 EUR liegt, ist der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit i. H. v. 45,00 EUR zu befriedigen.
Rz. 10a
Die Krankenkassen sehen bei einer Rentennachzahlung aufgrund einer Neufeststellung, die nicht mehr als 50,00 EUR beträgt, von Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ab. Grundlage für dieses Verfahren ist die Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente. Der Nachzahlungsbetrag ist an den Berechtigten zu zahlen.
Rz. 10b
Die Agenturen für Arbeit sehen ebenfalls von der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ab, wenn der Nachzahlungsbetrag nach einer Neufeststellung der Rente weniger als 50,00 EUR (Nettobetrag, d. h. ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 2 SGB III) beträgt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei den zu erstattenden Leistungen um solche nach dem SGB III handelt.
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