Rz. 7

Bezüglich der Anwendung des Satzes 2 hat das BSG mit Urteil v. 20.8.1986 (8 RK 41/85) folgende Grundsätze aufgestellt:

  1. Unter "Erstattungsanspruch im Einzelfall" ist der Anspruch zu verstehen, der den Gesamtaufwand des erstattungsberechtigten Leistungsträgers umfasst.
  2. Eine Erstattung von Bagatellbeträgen ist möglich, wenn die zu erwartenden Gesamtkosten, die demjenigen, der die Erstattung verlangt, erwachsen sind oder werden, den genannten Grenzbetrag voraussichtlich überschreiten. Feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, sind bei der Prüfung hinsichtlich der Bagatellgrenze zusammenzurechnen.
  3. Eine Zusammenrechnung von Aufwendungen aus verschiedenen Versicherungsfällen ist nicht zulässig, selbst wenn es sich um Versicherungsfälle derselben Person handelt.

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