Rz. 1

§ 109 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde zum 1.1.2002 die Bagatellgrenze von 200,00 DM auf 200,00 EUR erhöht. Der Betrag von 10,00 DM wurde ebenfalls auf 10,00 EUR geändert. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

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