Rz. 5b

Das BSG hat mit Urteil v. 29.4.1997 (8 RKn 29/95) entschieden, dass in Fällen, in denen zu einer bereits gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinzutritt, die Erfüllungsfiktion des § 107 einer anfänglichen Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers entgegensteht und deshalb eine Rücknahme nach § 45 bzw. Aufhebung des Rentenbescheides nach § 48 erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente möglich ist.

In diesen Fällen wird die Auffassung vertreten, dass § 107 dem Rentenversicherungsträger die Befugnis entzieht, den Rentenbescheid nach §§ 45 oder 48 ab Beginn des Zusammentreffens mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben, soweit ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger besteht. In diesen Fällen ist der Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente aufzuheben.

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