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Für den Bereich der Zahlung von Rentenleistungen ist § 105 ohne Bedeutung, da die Rentenversicherungsträger die allein zuständigen Leistungsträger für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Fälle von Rentenzahlungen aufgrund örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 127ff. SGB VI werden von dieser Vorschrift nicht erfasst, da die besonderen Bestimmungen der §§ 218, 219, 223 SGB VI den Erstattungsvorschriften des SGB X vorgehen.

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung greift § 105 daher nur, wenn Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe behinderter Menschen vom unzuständigen Leistungsträger durchgeführt wurden und ein Leistungsträger eines anderen Sozialleistungsbereichs an dem Zuständigkeitswechsel beteiligt ist.

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