Rz. 4

Um den zuständigen Leistungsträger erstattungspflichtig zu machen, muss die Kenntnis i. S. v. § 105 Abs. 1 positiv gewesen sein. Das "Kennenmüssen" oder "Für-möglich-Halten" reicht hier nicht aus. Nur dann hat der zuständige Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Erbringer der Vorleistung gezahlt, wenn er selbst im Zeitpunkt seiner Erbringung von der Leistung des anderen Trägers keine Kenntnis hatte. Es besteht hiernach Erstattungspflicht des zuständigen Trägers, wenn ein anderer Träger in Verkennung seiner Zuständigkeit Leistungen erbracht hat. Davon unberührt bleiben die Fälle, in denen ein unzuständiger Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Vorleistung verpflichtet war. Die Zuständigkeit des nach § 105 auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers wird nicht dadurch berührt, dass er gegenüber dem Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers mit Erfolg das Fehlen einer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen kann (BSG, Urteil v. 22.7.1987, 1 RA 63/85).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge