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Grundlage für den Erstattungsanspruch der Ausgleichsämter ist § 290 Abs. 3 LAG. Der Anspruch auf die Nachzahlung geht danach auf den Ausgleichsfond über, soweit die Rente auf die Unterhaltsleistungen anzurechnen ist. Der Anspruch auf Erstattung regelt sich daher nicht nach §§ 102ff., sondern nach § 87.

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