Rz. 9

Stirbt der Rentenberechtigte während des Verfahrens, geht der Leistungsanspruch auf Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) oder Erben (§ 58 SGB I, §§ 1922ff. BGB) über. Sofern Rechtsnachfolger nicht vorhanden sind oder diese das Verfahren nicht fortsetzen, sind nach der Rechtsprechung des BSG erstattungsberechtigte Krankenkassen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

In diesen Fällen ist die Rente unter Beachtung von § 102 Abs. 5 SGB VI festzustellen und die Nachzahlung ist einzubehalten. Die erstattungsberechtigten Krankenkassen sowie evtl. weitere erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger sind zur Bezifferung ihrer Ansprüche über die Rentenbewilligung zu unterrichten. Stehen nach Befriedigung sämtlicher Erstattungsansprüche noch Beträge zur Verfügung, verbleiben diese beim Rentenversicherungsträger.

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