Rz. 8r

Rechtsgrundlagen für die Erstattungsansprüche der Landwirtschaftlichen Alterskassen sind § 103 SGB X i. V. m. § 28 ALG beim Zusammentreffen einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente nach dem ALG mit einer Versichertenrente aus der Rentenversicherung und § 103 SGB X i. V. m. § 106 Abs. 2 und 6 ALG beim Zusammentreffen einer Witwen- oder Witwerrente nach dem ALG bzw. Übergangshilfe mit einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung in Übergangsfällen. Daneben kommen noch weitere Erstattungsansprüche der LAK in Betracht, die sich nach § 104 SGB X richten.

 

Rz. 8s

Trifft eine Versichertenrente rückwirkend mit einer Rente wegen Todes nach dem ALG zusammen, kann dies einen Erstattungsanspruch der LAK begründen. Da die Einkommensanrechnung nach § 28 ALG nicht in Höhe der Versichertenrente erfolgt, sondern nur zu 40 % nach Anwendung des Freibetrags, reicht die Rentennachzahlung regelmäßig zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs aus.

Die Regelungen über die Einkommensanrechnung werden durch die Übergangsvorschrift des § 106 ALG ergänzt. Danach findet eine Einkommensanrechnung nicht statt, wenn der Berechtigte innerhalb bestimmter Fristen eine entsprechende Erklärung der LAK gegenüber abgibt. Ein Erstattungsanspruch ist jedoch auch in diesem Fall nicht auszuschließen, weil die Rente aus der Rentenversicherung dann nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 und 4 ALG auf die Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte angerechnet wird.

 

Rz. 8t

Ein Erstattungsanspruch der LAK kann ferner entstehen, wenn der Anspruch auf Übergangshilfe wegen des Zusammentreffens mit einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung entfällt.

Das Zusammentreffen einer Waisenrente nach dem ALG mit einer Waisenrente aus der Rentenversicherung begründet keinen Erstattungsanspruch der LAK.

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