Rz. 12

§ 96a Abs. 1 regelt zunächst den Grundsatz, der in den einzelnen Anspruchsnormen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240, 45) anders als nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetzeslage nicht mehr enthalten ist, dass die Renten wegen Erwerbsminderung nur geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Abs. 1c legt die Höhe der für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, voller Erwerbsminderung und der Rente für Bergleute geltenden rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen fest. Abs. 1a bestimmt, dass bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenzen die Rente nur als Teilrente zu leisten ist und regelt zugleich die Berechnung der aufgrund des Hinzuverdienstes nur teilweise zu leistenden Rente unter Berücksichtigung des zur Vermeidung einer Übersicherung des Rentners neu eingeführten sog. Hinzuverdienstdeckels, dessen Berechnung wiederum in Abs. 1b geregelt ist. Abs. 2 bestimmt, welche Einkünfte als Hinzuverdienst i. S. des Gesetzes zu bewerten sind. Gemäß Abs. 3 stehen die dort enumerativ aufgeführten Sozialleistungen dem aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen (vgl. Abs. 3 Nr. 1 bis 3) gleich. Abs. 4 trifft die gleiche Regelung für den Fall, dass der Versicherte vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland erhält. Abs. 5 bestimmt, dass die in § 34 Abs. 3c bis 3g für die Berechnung des Hinzuverdienstes geregelten Verfahrensbestimmungen für § 96a (sinngemäß) gelten.

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