Rz. 4

Der Sinn der zum 1.1.1992 neu eingeführten Zuschlagsregelung bei Waisenrenten erklärt sich aus dem Regelungsinhalt der einschlägigen Vorgängervorschriften, die jeweils regelten, dass sich die Waisenrente einer Halbwaise um den Kinderzuschuss und die Waisenrente einer Vollwaise um ein Zehntel der für die Berechnung der Versichertenrente maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöhte. Im bisherigen Recht konnte es daher zu einem krassen Missverhältnis zwischen der Vorleistung des verstorbenen Versicherten und der Höhe der Waisenrente kommen, weil der sog. Erhöhungsbetrag beitragsunabhängig und auch unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit des Verstorbenen zum Solidarsystem war. Diese Unzuträglichkeiten sollten durch die neue Regelung verhindert werden, indem die Höhe des Zuschlags sich entsprechend an der Anzahl der mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Kalendermonate orientiert. Gerade die langjährige Zugehörigkeit zum System führt daher durch § 78 zu Verbesserungen (vgl. insgesamt die gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 172 – vorgesehen noch in § 77).

 

Rz. 5

Weitergehender Zweck ist die Unterhaltsersatzfunktion von Waisenrenten (vgl. insoweit auch unter Rz. 27 – Verfassungsrecht).

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