Rz. 68

Für alle bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gilt daher der Zugangsfaktor aus der Vorrente. Der daraus resultieren Abschlag gilt für die gesamte restliche Bezugsdauer und endet nicht etwa mit Vollendung der Regelaltersrente, sondern gilt auch für die Zeit danach. Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise für die Folgerente ein niedrigerer Zugangsfaktor und damit weniger Entgeltpunkte als bei der Vorrente zu ermittelt worden ist. Sofern sich bei der Folgerente herausstellt, dass die Entgeltpunkte bei der Vorrente rechtswidrig ermittelt wurden, ist dies jedoch zu korrigieren.

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