Rz. 50

Ein Rentenbezug vor Vollendung des 62. Lebensjahres bewirkt daher gerade keine weitere Änderung des Zugangsfaktors (mehr), i. S. eines weiteren Abschlags. Sofern daher bereits eine vor Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallene Rente bezogen wurde, hat das für eine spätere Rente keinen Einfluss auf den Zugangsfaktor. Ist eine Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres bereits wieder weggefallen und schließt sich die neue Rente nicht nahtlos an die weggefallene Rente an (§ 77 Abs. 2 Satz 3), dann handelt es sich um "neue" Entgeltpunkte für die neue Rente. Die Bestimmung des Zugangsfaktors für die "nächste Rente" richtet sich allein nach § 77 Abs. 2 (GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 2 und 5.3). Mit dem Wegfall der Rente fällt daher auch die Minderung des Zugangsfaktors weg.

 

Rz. 51

Ist jedoch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente i. S. v. § 77 Abs. 2 Satz 2 vor dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogen worden, an die nahtlos eine "weitere Rente" anschließt, liegt kein Anwendungsfall des § 77 Abs. 2 Satz 3 vor. Für die "weitere Rente" bleibt grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für die Summe der Entgeltpunkte der früheren Rente maßgebend; § 77 Abs. 3 Satz 1 (GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 5.3). Das Nahtlosigkeitsprinzip in diesem Sinne wird bestimmt vom das Rentenrecht beherrschenden Monatsprinzip i. S. d. § 122 Abs. 1. Das bedeutet, dass bereits eine Lücke von einem Monat ausreicht.

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