Rz. 8

Abs. 1 regelt generell, wie der Zugangsfaktor zu ermitteln ist. Abs. 2 beinhaltet die Regeln zur Ermittlung des Zugangsfaktors für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren. Abs. 3 hat Erhaltungsfunktion; für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend (so ausdrücklich auch BT-Drs. 11/4124 S 172). Abs. 4 beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Abs. 5 ordnet die in Abs. 1 bis Abs. 4 niedergelegten Grundsätze auch für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte an; also für die Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag; § 76g).

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