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Allerdings sieht § 120a Abs. 7 vor, dass die Höhe der Ansprüche getrennt nach Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen ist. Dies gilt sowohl für die Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung als auch für die Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. GRA der DRV zu § 76c SGB VI, Stand: 4.1.2022, Anm. 3). Daher können bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten in Betracht kommen.

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