Rz. 7
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das SGB VI eingefügt worden ist.
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