Rz. 6

Sinn der Regelung ist es, dass nach Durchführung eines Rentensplittings auch die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten erfasst werden; die Vorschrift trägt daher dafür Sorge, dass sich zugunsten des jeweiligen Partners – nach Ausübung der nach §§ 120a, 120e eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit, die Ansprüche auf Rente zu teilen –, diese Entscheidung auch wertmäßig auf die jeweilige Rente des (Ehe- bzw. Lebens-)partners auswirken kann.

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