Rz. 10

Rechtslage ab 1.9.2009:

Der Versorgungsausgleich ist nunmehr weitgehend im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt (Rz. 1). Der Begriff des Versorgungsausgleichs findet seinen Ursprung dabei in § 1578 BGB, der anordnet, dass ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten – insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes stattfindet.

In den Fällen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG stellt das Familiengericht den Ausgleichswert (vgl. auch § 1 Abs. 2 VersAusglG) bereits in Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten/Ost fest. Daher entfällt eine entsprechende Umrechnung des jeweiligen Zuschlages bzw. Abschlages in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost.

In allen weiteren Fällen, in denen das Familiengericht den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder Kapitalbetrag feststellt (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG), ist – wie bisher – eine diesbezügliche Umrechnung erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Begründung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger geht (sog. externe Teilung, vgl. § 14 VersAusglG und § 120g). Darauf bezieht sich die Änderung in Abs. 4 (vgl. Rz. 1).

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