Rz. 28a

Die Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gehört zum Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Sie ist deshalb bereits bei der Feststellung solcher Anrechnungszeiten im Vormerkungsbescheid zu beachten (BSG, Urteil v. 5.4.2023, B 5 R 4/22 R). Deshalb sind die Anrechnungszeiten in ihrem jeweils vorgemerkten Umfang auch bei der Gesamtleistungsbewertung dahingehend zu berücksichtigen, dass sie die Zahl der belegungsfähigen Kalendermonate nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 verringern (so die Vorinstanz, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.3.2022, L 8 R 2382/21).

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