Rz. 39

Ausschließlich für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts erhalten Zeiten einer Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat und gelten insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten (Abs. 3 Nr. 2). Abs. 3 Satz 2 regelt, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten.

 

Rz. 40

Der Mindestwert von 0,0833 pro Kalendermonat – für nachgewiesene und fiktive Berufsausbildungszeiten – kommt allerdings nicht zum Tragen, sofern es sich hierbei zugleich um Kinderberücksichtigungszeiten handelt, die bereits nach Abs. 3 Nr. 1 um zusätzliche Entgeltpunkte auf einen Wert oberhalb des Durchschnittsverdienstes angehoben wurden.

"Mindestens 0,0833 Entgeltpunkte" bedeutet, dass die sich aus den Pflichtbeiträgen während der Berufsausbildung ergebenden tatsächlichen Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1) für die Gesamtleistungsbewertung auf diesen Monatswert anzuheben sind. Abs. 3 Nr. 2 findet folglich keine Anwendung, wenn der originäre Wert bereits 0,0833 erreicht.

 

Rz. 41

 
Praxis-Beispiel
 
Berufsausbildung 1.11.1996 bis 31.10.1999
Aus den Pflichtbeiträgen hierfür ergeben sich 2,3431 Entgeltpunkte.
Der Gesamtleistungsbewertung sind jedoch  
mindestens 36 × 0,0833 = 2,9988 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen.  

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