Rz. 90

Bei dem durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) neu eingefügten Abs. 4 Satz 3 handelt es sich um eine Folgeänderung zu dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 1a (BT-Drs. 19/5586 S. 19; GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Historie; vgl. auch BR-Drs. 557/18). Wenn es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich – § 20 Abs. 2 SGB IV – handelt, dann stellt Satz 3 für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Hochrechnungszeitraum besondere Regelungen auf. Ab dem 1.7.2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Dabei verpflichtet § 194 Abs. 1 Satz 1 den Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers auch zur Meldung von Arbeitsentgelt im Übergangsbereich.

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