Rz. 37

Durch die Anwendung des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 sind in den alten Bundesländern Rentenminderungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,78 % und in den neuen Bundesländern von 1,32 % vermieden worden (vgl. GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 2).

 

Rz. 38

Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist abgeschlossen; in den neuen Bundesländern war dies bereits zum 1.7.2012 und in alten Bundesländern zum 1.7.2014 der Fall (GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 4).

 

Rz. 39

Bei den Rentenanpassungen vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 beträgt der Ausgleichsbedarf jeweils unverändert 1,0000. Rechtsgrundlage hierfür ist aber nicht § 68a Abs. 4, sondern die Sonderregelung des § 255g (DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 5).

 

Rz. 40

§§ 69, 255b ermächtigen die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die jeweiligen Werte zu bestimmen (vgl. dortige Komm. zum Ausgleichsbedarf – West/Ost –, sowie auch § 255a Abs. 4).

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